Was sind De-minimis-Beihilfen?

De-minimis-Beihilfen sind staatliche Subventionen, die Unternehmen in Deutschland und der EU unter Einhaltung der KMU-Kriterien erhalten können. Diese Unterstützung ist auf einen Gesamtbetrag von 300.000 Euro über einen rollenden Zeitraum von drei Kalenderjahren begrenzt. Dabei handelt es sich um kein eigenständiges Förderprogramm, sondern um eine allgemeine Regelung, die finanzielle Hilfen durch verschiedene Förderprogramme ermöglicht.

Förderfähig im Rahmen der De-Minimis-Regelung sind ausschließlich Maßnahmen, deren finanzieller Vorteil vorab klar bestimmbar ist. Dazu zählen insbesondere Zuschüsse, aber auch unter bestimmten Voraussetzungen Darlehen, Bürgschaften und Beteiligungen.

Eine neue De-minimis-Beihilfe kann nur gewährt werden, wenn der Höchstbetrag von EUR 300.000 innerhalb des laufenden Drei-Jahres-Zeitraums dadurch nicht überschritten wird.

Arten von De-minimis-Beihilfen

Es gibt verschiedene Arten von Förderprogrammen, die in die de-minimis Regularien fallen und für unterschiedliche Zwecke gewährt werden können. Zu den häufigsten Arten gehören:




  • Investitionsbeihilfen: Diese Beihilfen können für die Anschaffung von neuen Maschinen, Anlagen oder anderen Investitionen gewährt werden.

  • Betriebskostenbeihilfen: Diese Beihilfen können für laufende Betriebskosten wie Miete, Energie oder Personalkosten gewährt werden.

  • Beratungs- und Schulungsbeihilfen: Diese Beihilfen können für die Inanspruchnahme von Beratungs- oder Schulungsleistungen gewährt werden.

  • Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen: Diese Beihilfen können für Forschungs- und Entwicklungsprojekte gewährt werden.

Voraussetzungen für die Gewährung von De-minimis-Beihilfen

Um De-minimis-Beihilfen zu erhalten, müssen Unternehmen verschiedene Voraussetzungen erfüllen. Dazu gehören unter anderem:




  • Das Unternehmen muss in der EU oder einem ihrer Mitgliedstaaten ansässig sein.

  • Das Unternehmen darf keine Schwierigkeiten im Sinne des Artikels 187 Absatz 2 AEUV haben.

  • Die Beihilfen dürfen nicht zur Finanzierung von Tätigkeiten verwendet werden, die von der EU oder ihren Mitgliedstaaten verboten sind.

  • Die De-minimis-Verordnung gilt grundsätzlich für Beihilfen an Unternehmen aller Wirtschaftsbereiche.



Es bestehen jedoch Ausnahmen für Unternehmen aus den Bereichen:




  • Fischerei und Aquakultur,

  • landwirtschaftliche Primärproduktion,

  • Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse,

  • bestimmte exportbezogene Tätigkeiten sowie

  • für den Erwerb von Fahrzeugen für den Straßengüterverkehr.

Beantragung von De-minimis-Beihilfen

De-minimis-Beihilfen werden in der Regel bei der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaates beantragt. Die Anträge müssen verschiedene Angaben enthalten, z. B. die Art der Förderung, den Verwendungszweck und die Höhe der beantragten Beihilfe.



Was Sie bei der Beantragung von De-minimis-Regularien beachten sollten




  • Informieren Sie sich vor der Beantragung genau über die Voraussetzungen und Förderbedingungen der einzelnen Förderprojekte.

  • Stellen Sie sicher, dass Sie alle erforderlichen Unterlagen vollständig und korrekt ausgefüllt haben.

  • Bewahren Sie alle Nachweise über die Verwendung der Beihilfen auf.

  • Beachten Sie die Fristen für die Beantragung von De-minimis-Beihilfen.

Beispiel 1

Drei-Jahres-Zeitraum anhand von Allgemeiner-De-minimis-Beihilfen:

Beispiel 2

Unternehmensverbund – ein einziges Unternehmen:



Frage: Welche Unternehmen sind zusammen als ein einziges Unternehmen im Sinne der Deminimis-Regel zu betrachten?

Antwort: Unternehmen A, B und C bilden ein einziges Unternehmen im Sinne der De-minimis-Regel. Das Unternehmen D zählt nicht zum Verbund, da Unternehmen C nicht die Mehrheit der Anteile des Unternehmens D hält. Die Vorförderung beträgt somit 160.000 EUR. Dem zufolge besteht noch eine Fördermöglichkeit in Höhe von 140.000 EUR für Allgemeine-De-minimis-Beihilfen.

Weitere Informationen

Weitere Informationen zu De-minimis-Beihilfen finden Sie auf den folgenden Websites: