Eckpunkte zur Forschungszulage

Entsprechendes gilt für die Auftragsforschung. Die Zulage, die dabei dem Auftraggeber und nicht dem Auftragnehmer zusteht, beläuft sich rechnerisch auf 15 % des an den Auftragnehmer gezahlten Entgelts. Zwar beträgt die Forschungszulage auch hier 25 %, doch werden nur 60 % des Entgelts berücksichtigt. Weitere Details zu den Eckpunkten haben wir Ihnen im Folgenden zusammengestellt:

Anspruchsberechtigte Unternehmen

Anspruchsberechtigt sind unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige im Sinne des Einkommen- und Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie nicht steuerbefreit sind und die weiteren Antragsvoraussetzungen erfüllen. Hierzu gehören Einzelunternehmen, Kapitalgesellschaften oder inländische Betriebstätten. Daneben sind auch Personengesellschaften anspruchsberechtigt, auch wenn deren Einkünfte nur über ihre Gesellschafter einkommen- bzw. körperschaftsteuerpflichtig sind.

Ausschluss bestimmter Unternehmen

Die AGVO schließt bestimmte Unternehmen, unter anderem Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten, von der Forschungszulage aus. Vor der Antragstellung ist somit eine Prüfung im Sinne der AGVO notwendig. Die Prüfung ist dabei grundsätzlich auf Ebene des antragstellenden Unternehmens vorzunehmen. Für Unternehmen, die im Rahmen eines Konzernabschlusses vollkonsolidiert werden, ist hingegen der Konzernabschluss maßgebend.

Da die Kriterien der AGVO aus beihilferechtlichen Gründen zum Zeitpunkt des Erwerbs des Rechtsanspruches auf Forschungszulage erfüllt sein müssen, sind die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zum Ablauf eines jeden Wirtschaftsjahrs zu prüfen, für das ein Antrag auf Forschungszulage gestellt werden soll. Pandemie bedingte Erleichterungen bestehen für die Jahre 2020 und 2021.

Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

Steuerlich begünstigt sind Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, soweit sie einer oder mehrerer der Kategorien Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentellen Entwicklung zuzuordnen sind. Die Abgrenzung wird nach den Kriterien der allgemeinen Gruppenfreistellung (AGVO) vorgenommen.

Vorhaben sind nach diesen Kriterien jedoch dann von einer Förderung ausgeschlossen, wenn ein Produkt oder Verfahren im Wesentlichen bereits festgelegt ist und lediglich die Marktentwicklung als primäres Ziel im Vordergrund steht. Entsprechendes gilt für routinemäßige Entwicklungen - auch hier scheidet eine Förderung aus. Anträge, die sich auf entsprechende Projekte beziehen, werden regelmäßig abgelehnt.

Folglich sollte bereits in dem Antrag auf Förderfähigkeit auf die genaue Projektbeschreibung geachtet werden, was in der Praxis aufgrund der begrenzten Länge des übermittelbaren Textes durchaus eine Herausforderung darstellt. Entsprechende Erfahrungswerte bei der Formulierung sind hilfreich und können die Chancen einer erfolgreichen Antragstellung deutlich erhöhen.

Inkrafttreten und Anwendung

Das Gesetz ist am 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Begünstigt sind nur Vorhaben, mit deren Arbeiten ab dem 2. Januar 2020 begonnen (eigenbetriebliche Forschung) oder für die der Auftrag nach dem 01. Januar 2020 erteilt wurde (Auftragsforschung).

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Ihr weiteres Vorgehen

Unsere Experten von nxt milestone beraten Sie gerne zu allen Aspekten der Forschungszulage. Wir identifizieren förderfähige Projekte und helfen Ihnen, die Forschungszulage zu beantragen. Füllen Sie unseren Fragebogen (LINK) aus und unsere Experten werden sich umgehend bei Ihnen melden, um das Projekt im Detail zu prüfen.