Eigenbetriebliche Forschung und Entwicklung

Förderfähig sind bei dem Einsatz eigener Mitarbeiter die beim Anspruchsberechtigten dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Arbeitslöhne der mit der Forschung betrauten Arbeitnehmer sowie die tatsächlich für die Zukunftssicherung der Arbeitnehmer angefallenen steuerfreien Aufwendungen (Sozialversicherungsbeiträge). Zur Nachweisführung ist eine nachprüfbare Dokumentation zu erstellen. Diese ist, wenn Arbeitnehmer nicht ausschließlich für ein förderfähiges Vorhaben eingesetzt werden, angesichts der dann erforderlichen Aufteilung mit administrativem Aufwand verbunden. Neben dem vom Bundesfinanzministerium bereitgestellten Stundennachweis ist auch eine Erfassung über ein ERP-System oder über spezielle Softwarelösungen möglich.

Bei der eigenbetrieblichen Forschung und Entwicklung kann ein Teilbereich auch im Rahmen einer Auftragsforschung erfolgen, was die Fördermöglichkeiten bei der eigenbetrieblichen Forschung erhöht. Forscht das Unternehmen nicht für sich selbst, sondern im Auftrag, scheidet eine Förderung aus. Bei Vorliegen der Voraussetzungen könnte jedoch der Auftraggeber von der Forschungszulage profitieren, was bei einem hieraus resultierenden höheren Förderbudget auf Ebene des Auftraggebers auch dem Auftragnehmer zugutekommen könnte. Die Grenze, ob eine eigenbetriebliche Forschung vorliegt oder nicht, ist manchmal fließend. So können Verträge, bei denen spezielle Produkte im Auftrag eines Kunden entwickelt werden, je nach Ausgestaltung zu einer eigenbetrieblichen Forschung des forschenden Unternehmens oder zu einer Auftragsforschung des Auftraggebers führen.

Auftragsforschung

Bei der Auftragsforschung werden 60 % des an den Auftragnehmer gezahlten Entgelts berücksichtigt. Der Prozentsatz repräsentiert einen pauschalierten Anteil, der dem Anteil der Arbeitslöhne beim Auftragnehmer entsprechen soll. Ein Einzelnachweis des Personalaufwands des Auftragnehmers ist nicht erforderlich - jedoch auch nicht möglich - und kann damit nicht zu einer Minderung führen, jedoch auch nicht zur Erhöhung des Prozentsatzes herangezogen werden. Bei kapitalintensiven Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten kann die Auftragsforschung folglich vorteilhaft sein, da 60 % des Entgelts die tatsächlich angefallenen Arbeitslöhne bei weitem übersteigen können. Da es für die Gewährung der Forschungszulage unerheblich ist, ob es sich bei dem Auftragnehmer um ein externes Unternehmen, um eine öffentliche Einrichtung wie bspw. eine Universität oder um ein Unternehmen aus dem gleichen Konzernverbund handelt, ergeben sich Optimierungsmöglichkeiten. Auch können Kooperationen zur Optimierung dienen. Dabei sollten jedoch stets alle Rahmenparameter berücksichtigt werden. Rein exemplarisch seien die spätere operative Nutzung des gewonnenen Knowhows, Quellensteuern oder Verrechnungspreise genannt.

Die Förderung der Auftragsforschung ist nicht auf inländische Auftragnehmer beschränkt. Zu den begünstigten Vorhaben gehören auch Auftragsforschungen, bei denen der Auftragnehmer seine Geschäftsleitung in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen; bei bestehender Amtshilfe) Anwendung findet, hat.

Besonderheiten bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften

Für Einzelunternehmen und Gesellschafter einer Mitunternehmerschaft sieht das Gesetz Sonderregelungen vor. Danach können nachgewiesene Eigenleistungen von Einzelunternehmern und Gesellschaftern in pauschalierter Höhe (EUR 40 je Arbeitsstunde, maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche) förderfähig sein. Hierdurch können auch nicht als Kapitalgesellschaft organisierte Unternehmer ohne forschende Arbeitnehmer von der Zulage profitieren. Hierbei sind jedoch die De-minimis-Regelungen zu beachten, die im Einzelfall einer Prüfung erforderlich machen können.

Höchstbetrag und Forschungszulage

Die Forschungszulage beträgt 25 % der Bemessungsgrundlagen, die auf EUR 4 Mio. begrenzt ist, sodass jährlich maximal EUR 1.000.000 in Anspruch genommen werden können. Zu beachten ist, dass im Jahr 2020 teilweise noch der Höchstbetrag von EUR 500.000 greift. Bei Kooperationen steht der Höchstbetrag jedem Kooperationspartner individuell zu. Verbundene Unternehmen können den Förderhöchstbetrag jedoch nur einmal erhalten. Verbundene Unternehmen werden dabei über den beherrschenden Einfluss nach § 290 Abs. 2 bis 4 HGB definiert. Unternehmen, die lediglich über vermögensverwaltende Gesellschaftsstrukturen (z.B. Private Equity Fonds, Venture Capital Fonds, Business Angels) horizontal miteinander verbunden sind, ohne dass sich diese Unternehmen untereinander koordinieren können, sind nicht als verbundene Unternehmen abzusehen.

Die Forschungszulage wird in einem separaten Bescheid festgesetzt und bei der nächsten erstmaligen Veranlagung zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer eines Jahres vollständig auf die festgesetzte Steuer angerechnet. Wenn die Forschungszulage die festgesetzte Steuer übersteigen sollte, erfolgt eine Erstattung, sodass auch Unternehmen in Verlustphasen direkt gefördert werdenWeitere Aufwendungen können gegebenenfalls im Rahmen anderer Fördermaßnahmen begünstigt sein. Das Gesetz sieht ausdrücklich die Möglichkeit einer Kumulierung vor. Eine doppelte Begünstigung der gleichen Aufwendungen ist jedoch ausgeschlossen. Damit dürfen Aufwendungen, die in die Bemessungsgrundlage der Forschungszulage eingeflossenen sind, nicht im Rahmen anderer Förderungen oder Beihilfen einbezogen worden sein, was den Raum für komplementäre Fördermaßnahmen bei dem gleichen Projekt einschränkt. Auch sind die Förderbedingungen der anderen Fördermaßnahmen zu prüfen..

Antrag auf Förderung

Die steuerliche Förderung ist antragsgebunden. Der Anspruchsberechtigte kann bei seinem Finanzamt nach Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres einen Antrag auf Forschungszulage nach amtliche vorgeschriebenem Datensatz stellen. Anspruchsberechtigte Personengesellschaften müssen den Antrag beim Finanzamt stellen, das die Besteuerungsgrundlagen gesondert und einheitlich feststellt. Für den Antrag beim Finanzamt ist eine Bescheinigung erforderlich, die die Förderfähigkeit jedes im Antrag aufgeführten Forschungs- und Entwicklungsvorhabens bestätigt. Einzelheiten hierzu regelt die Forschungszulagen-Bescheinigungsverordnung (FzulBV) vom 30. Januar 2020. Diese Bescheinigung ist vorab gesondert zu beantragen. Man spricht daher auch von einem zweistufigen Antragsverfahren. Im Antrag auf Bescheinigung sind einige Eckdaten des antragstellenden Unternehmens und sehr knapp gefasste textliche Beschreibungen der Vorhaben sowie deren Kalkulationen darzustellen.

Hierfür wurde vom Bundesministerium für Bildung und Forschung eine eigene Website eingerichtet. Die Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) wird von einem Konsortium aus der VDI Technologiezentrum GmbH, der AIF Projekt GmbH sowie des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt e. V. – DLR Projektträger, mit den Standorten Bonn, Berlin, Düsseldorf und Dresden betrieben. Informationen zum Antragsverfahren sowie das offizielle Antragsformular werden auf der Website des BSFZ zur Verfügung gestellt. Die Bescheinigungsstelle prüft, ob es sich bei den im Antrag beschriebenen Tätigkeiten um ein förderungswürdiges Projekt im Sinne des Forschungszulagengesetzes (FZulG) handelt. Die erteilte Bescheinigung ist für das Finanzamt grundsätzlich bindend. Lesen Sie alles Wissenswerte zur Forschungszulage kompakt auf unserer Themenseite.

Ihr weiteres Vorgehen

Unsere Experten von nxt milestone beraten Sie gerne zu allen Aspekten der Forschungszulage. Wir identifizieren förderfähige Projekte und helfen Ihnen, die Forschungszulage zu beantragen. Füllen Sie unseren Fragebogen (LINK) aus und unsere Experten werden sich umgehend bei Ihnen melden, um das Projekt im Detail zu prüfen.