Überblick zum Wachstumschancengesetz

Bereits am 17. November 2023 hatte der Bundestag dem Wachstumschancengesetz zugestimmt. Seine Verabschiedung durch den Bundesrat verschiebt sich voraussichtlich ins Jahr 2024 wegen dem fehlenden Haushalt. Folgende Änderungen sollen verabschiedet werden für 2024:

Bemessungsgrundlage und förderfähige Wirtschaftsgüter

1. Die Bemessungsgrundlage steigt somit ab 2024 auf 12 Mio. EUR pro Jahr. Die Bemessungsgrundlage umfasst die im Wirtschaftsjahr entstandenen förderfähigen Aufwendungen und beträgt grundsätzlich 2 Mio. EUR, kann aber ausgedehnt werden. Die maximale Bemessungsgrundlage wurde nun von 4 auf 12 Mio. EUR erhöht.

2. Investitionen in Wirtschaftsgüter sind im Rahmen von F&E-Projekten förderfähig. Die Forschungszulage wird auf abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wie Maschinen ausgeweitet. Das umfasst Anschaffungs- und Herstellungskosten, soweit dieses Gut nach dem 31. Dezember 2023 angeschafft oder hergestellt wurde. Diese Wirtschaftsgüter dürfen im begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben ausschließlich eigenbetrieblich verwendet werden und müssen für die Durchführung erforderlich sein.

Eigenleistungen und Entwicklungsfremdleistungen

3. Eigenleistungen eines Einzelunternehmers in einem begünstigten F&E-Projekt in Höhe von 40 EUR pro Arbeitsstunde bei maximal 40 Stunden pro Woche als förderfähiger Aufwand berücksichtigt werden. Um die Forschungszulage auch für Einzelunternehmer attraktiver zu gestalten, wird der förderfähige Wert der Eigenleistungen auf 70 EUR pro Arbeitsstunde angehoben. Dasselbe soll nun auch für Eigenleistungen von Mitunternehmern gelten.

4. 70 % der Entwicklungsfremdleistungen sind förderfähig. Für nach dem 31. Dezember 2023 in Auftrag gegebene Forschungs- und Entwicklungsvorhaben steigen die förderfähigen Aufwendungen von 60 % auf 70 % des im begünstigten F&E-Projekt entstandenen Entgelts. Das entlastet Unternehmen im Hinblick auf benötigte Fremdleistungen etwas stärker.

Förderquote KMU und vorzeitige Anrechnung

5. Die Förderquote für KMU erhöht sich auf 35 %. Anspruchsberechtige, die als kleines oder mittleres Unternehmen gelten (s. Anhang des Forschungszulagengesetzes), können zusätzlich eine Erhöhung der Forschungszulage um 10 Prozentpunkte beantragen. Für diese KMU erhöht sich die Quote von 25 auf 35 %.

6. Die Forschungszulage wird früher angerechnet. Die Forschungszulage wird künftig bereits im Vorauszahlungsverfahren berücksichtigt, um eine schnellere Anrechnung der Zulage auf die Steuerschuld zu erzielen. Unter Umständen können Sie Ihre Steuervorauszahlungen auf bis zu 0 EUR anpassen lassen: Dies ist dann möglich, wenn die Steuererklärung für die nächste erstmalige Festsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuer zum Zeitpunkt der Festsetzung der Forschungszulage noch nicht vorliegt.

Ihr weiteres Vorgehen

Unsere Experten von nxt milestone beraten Sie gerne zu allen Aspekten der Forschungszulage. Wir identifizieren förderfähige Projekte und helfen Ihnen, die Forschungszulage zu beantragen. Füllen Sie unseren Fragebogen (LINK) aus und unsere Experten werden sich umgehend bei Ihnen melden, um das Projekt im Detail zu prüfen.